FG Saarland - Urteil vom 22.06.1994
1 K 259/93
Fundstellen:
GmbHR 1995, 391
NWB 1994, F. 1, 220

FG Saarland - Urteil vom 22.06.1994 (1 K 259/93) - DRsp Nr. 1998/4260

FG Saarland, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 1 K 259/93

DRsp Nr. 1998/4260

Eine in der Modebranche tätige GmbH mit Umsätzen zwischen 3,5 und 4 Mio. DM, die nachhaltig Gewinne erzielt, kann dem Ehemann der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin, der die Filiale leitet und faktisch als stellvertretender Geschäftsführer des Unternehmens tätig ist, auch mit steuerlicher Wirkung eine Pensionszusage erteilen und zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abschließen. Die diesbezüglichen Aufwendungen und die fiktive Jahresnettoprämie in Höhe von insgesamt 7.692,- DM liegen bei einer Gesamtausstattung der Geschäftsführer von rd. 325.000,- DM auf jeden Fall noch innerhalb der jeder Schätzung anhaftenden Unschärfe, die der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegensteht.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -. Sie wurde am 22. Dezember 1980 mit einem Stammkapital von 50.000 DM, das voll eingezahlt ist, gegründet und hat im Jahre 1981 ihre Geschäftstätigkeit (Einzelhandel in internationalen Boutique-Moden) aufgenommen. Alleinige, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Gesellschafter-Geschäftsführerin ist Frau ... (DokA). Das Geschäftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Seit dem Jahre 1987 unterhält die Klägerin in ... neben dem Ladenlokal in der ... ein weiteres Geschäft in der ....