Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Juni 1974 erwarb der Kläger das Grundstück W... Str... . in S.... Laut notarieller Urkunde gleichen Datums erhielt er hierfür von seiner Mutter 130.000 DM. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 1.500 DM ab dem 1. Juni 1974. Eine Klausel, die entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 Zivilprozeßordnung - ZPO - eine jederzeitige Abänderung der Geldrente ermöglicht hätte, enthielt diese Vereinbarung nicht. Der Vertrag beinhaltete eine Wertsicherungsklausel (ESt 81).
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