FG Sachsen - Beschluss vom 11.05.1998
4 V 29197
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;

FG Sachsen - Beschluss vom 11.05.1998 (4 V 29197) - DRsp Nr. 2000/8233

FG Sachsen, Beschluss vom 11.05.1998 - Aktenzeichen 4 V 29197

DRsp Nr. 2000/8233

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe

I. Streitig ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners bestehen, die Investitionszulage für die Herstellung von Zuchtsauen zu versagen bzw. die bereits gewährte Investitionszulage zurückzufordern.

Die Antragstellerin hatte für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 Investitionszulage für die Herstellung, von 616 Zuchtschweinen - Herstellungskosten pro Tier 1329,79 DM - und für das Wirtschaftsjahr und 1993/1994 Investitionszulage für die Herstellung von 913 Zuchtschweinen - Herstellungskosten pro Tier 800,00 DM - beantragt. Sie erklärte in ihren Anträgen, da die Sauenzuchtanlage als geschlossener Organismus bewirtschaftet werde sei es kompliziert, die einzelnen Endprodukte und Altersabschnitte konkret nach Kostenstellen und -arten gegeneinander abzugrenzen. Sie habe daher für 1992/1993 die Herstellungskosten pro Tier anhand einer Modellkalkulation der Lehr- und Versuchsanstalt Tierzucht und Tierhaltung errechnet. Für 1993/1994 schätzte sie die Herstellungskosten auf 800 DM.