FG Sachsen - Beschluss vom 15.01.2019
3 K 1285/18 (Kg)

FG Sachsen - Beschluss vom 15.01.2019 (3 K 1285/18 (Kg)) - DRsp Nr. 2022/7505

FG Sachsen, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 3 K 1285/18 (Kg)

DRsp Nr. 2022/7505

Tenor

1.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten der Beklagten auferlegt.

2.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten war streitig, ob dem Kläger für das Kind ... Kindergeld im Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2017 zustand. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben, weil das Kind nicht in seinen Haushalt, sondern in den seiner geschiedenen Ehefrau - der Beigeladenen - aufgenommen sei.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Während des Einspruchsverfahrens hatte sich der Kläger an das Familiengericht wegen einer Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG gewandt. Dieser Antrag war vom Familiengericht mit Beschluss vom ... zurückgewiesen worden, da das Familiengericht nicht für die Beantwortung der Frage zuständig sei, ob das Kind in den Haushalt beider Eltern aufgenommen sei.

Mit der Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 3 K 745/17 (Kg) geführt wurde, machte der Kläger geltend, die geschiedenen Eheleute hätten das Wechselmodell praktiziert, so dass das Kind (auch) in seinen Haushalt aufgenommen sei.