FG Sachsen - Beschluss vom 25.03.2019
5 K 1549/18

FG Sachsen - Beschluss vom 25.03.2019 (5 K 1549/18) - DRsp Nr. 2019/8142

FG Sachsen, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 5 K 1549/18

DRsp Nr. 2019/8142

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 Sächsisches Kirchensteuergesetz in der bis zum 1. September 2015 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten/ Ehe nicht mit Lebenspartnern/ Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.

Gründe

I (Sachverhalt).

Die Beteiligten streiten darüber, ob die für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 geltende Regelung zum besonderen Kirchgeld verfassungswidrig war, da das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, aber nicht in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft erhoben wurde.