Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Januar 2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2017 verpflichtet, die für das Jahr 2012 eingereichte Steuerklärung einer Veranlagung zuzuführen
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Durchführung einer Steuerveranlagung.
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