Die Beteiligten streiten über die ab 1998 zu gewährende Eigenheimzulage, insbesondere über die Höhe des Fördergrundbetrages.
Die Klägerin erwarb - nachdem sie am 28. August 1997 zunächst einen Reservierungsauftrag erteilt hatte - am 20. Oktober 1997 eine Eigentumswohnung zum Festpreis von DM 159.400,00 (Kaufpreis Altbausubstanz DM 20.542,00, Sanierungsaufwand DM 133.358,00, KFZ Stellplatz DM 5.500,00). Die Wohnung wurde in der Folgezeit vertragsgemäß durch die Zusammenfassung bereits bestehender Wohnräume vom Grundriß her neu gestaltet und umfassend saniert, jedoch wurden keine tragenden Teile des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ersetzt bzw. dessen Erscheinungsbild verändert. Konkret wurden aus drei im Dachgeschoß des Hauses befindlichen Wohnungen zwei, in allen Räumen neu gestaltete Wohnungen gemacht. Nach Abschluß der Sanierung gingen Besitz, Nutzen und Lasten am 1. Mai 1998 auf die Klägerin über, die die Wohnung seit dem 1. Juni 1998 nutzt.
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