FG Sachsen - Urteil vom 07.07.1998
2 K 246/96

FG Sachsen - Urteil vom 07.07.1998 (2 K 246/96) - DRsp Nr. 1999/4269

FG Sachsen, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen 2 K 246/96

DRsp Nr. 1999/4269

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen Investitionszulage 1993, insbesondere, ob die Klägerin als Handelsbetrieb von der Investitionszulage ausgeschlossen ist oder ob ihr erhöhte Zulage von 20% zusteht.

Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft. Sie wurde am 1.1.1993 durch Einbringung des Einzelunternehmens Autohaus ES errichtet. Gesellschafter sind Herr ES und seine Söhne RS und HS. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Betrieb eines Autohauses mit Reparaturwerkstatt, der Handel mit Zubehör und Ersatzteilen sowie das Geschäft mit Mietwagen.

Herr ES war mit seinem Einzelunternehmen als KfZ-Meister seit 1.8.1961 in die Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin beantragte die Eintragung in die Handwerksrolle am 12.5.1994. Gleichzeitig stellte Herr ES den Antrag auf Löschung seiner Eintragung in die Handwerksrolle. Die Eintragung der Klägerin erfolgte am 22.6.1994. Mit gleichem Datum wurde die Eintragung des Herrn ES rückwirkend zum 31.12.1992 gelöscht.

Die Klägerin beantragte am 26.9.1994 Investitionszulage iHv. 20% aus einer Bemessungsgrundlage von DM .... (Investitionszulage iHv. ....) für

- sechs Hebebühnen,

- ein Bremstestgerät,

- ein Zündungstestgerät,

- ein Abgasuntersuchungsgerät,

- eine Lagerregalwand,

- die Erweiterung der Computeranlage,

- eine Spezialvitrine und

- eine Verkaufstheke.