FG Sachsen - Urteil vom 12.07.2013
4 K 1911/11

FG Sachsen - Urteil vom 12.07.2013 (4 K 1911/11) - DRsp Nr. 2022/7502

FG Sachsen, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 4 K 1911/11

DRsp Nr. 2022/7502

Tenor

1.

Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für Oktober 2005 bis Juli 2009 vom 23.12.2009, geändert durch Bescheid vom 26.5.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Lohnsteuer, die evangelische Kirchensteuer und die römisch-katholische Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag aufgehoben werden, soweit die Nachforderung die unentgeltliche Essensgewährung gemäß Tz. 3 des Berichtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 7.12.2009 betrifft.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versteuerung eines geldwerten Vorteils aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung während eines Ernteeinsatzes.