Der Haftungsbescheid vom 06.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die W. UG erbrachte in den Jahren 2011 und 2012 Bauleistungen an den Kläger, die sie ihn mit 32.117,65 Euro bzw. mit 35.000 Euro in Rechnung stellte. Die Rechnungen wurden vom Kläger in voller Höhe in bar beglichen, obwohl ihm die Leistungserbringerin keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz - EStG - vorlegte.
Nach Anhörung nahm der Beklagte mit Haftungsbescheid vom 05.02.2015 den Kläger nach § 48a Abs. 3 EStG in Höhe von 12.159 Euro in Haftung, nach dem eine Rückstandsabfrage zur W. UG offene Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnissen in Höhe von 14.707,55 Euro ergab, die u.a. auf Nachforderungen wegen Körperschaftsteuer 2011 und 2012 und Umsatzsteuer 2011 und 2012 entfielen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|