FG Sachsen - Urteil vom 16.02.1994
3 K 16/93
Normen:
StÄndGDB (DDR) § 9 Abs. 1;

FG Sachsen - Urteil vom 16.02.1994 (3 K 16/93) - DRsp Nr. 1998/6499

FG Sachsen, Urteil vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 3 K 16/93

DRsp Nr. 1998/6499

Die gem. § 9 StÄndGDB zu gewährende Steuerbefreiung für den Veranlagungszeitraum 1990 ist auf die am Jahresende entstandene Steuerrate in DM anzurechnen.

Normenkette:

StÄndGDB (DDR) § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz - DBStändG - 16. März 1990 (GB1.I Nr. 21 S.196) halbjahres- bzw. währungsbezogen aufzuteilen ist.

Der Kläger eröffnete im Frühjahr 1990 in der ehemaligen DDR einen Getränkegroßhandel.

In der Jahreserklärung für 1990 meldete er eine Steuerrate in Höhe von 20 803,- DM an. Er verfuhr bei der Berechnung der Steuer entsprechend dem Vordruck der Jahreserklärung und ermittelte die Besteuerungsgrundlagen halbjahresbezogen. Die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 DBStändG zog er jedoch abweichend davon in voller Höhe in DM vom Steuerbetrag des 2. Halbjahres ab.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 06.07.1992 die Steuerrate auf 23.508,- DM fest. Es übernahm die vom Antragsteller für die beiden Halbjahre auf Grund der Einzelsteuergesetze ermittelten Steuerbeträge. Die Steuerbefreiung teilte es entsprechend dem Verhältnis der Halbjahressummen zueinander auf und berücksichtigte sie in Höhe von 5.410,- Mark der DDR und 4.590,-DM bei den auf die Halbjahre entfallenden Steuerbeträgen.