FG Sachsen - Urteil vom 17.02.1993
2 K 72/92
Normen:
GewStG (DDR) § 7 ; HGB §§ 247, 273, 281 ; StÄndGStÄndG (DDR) § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 1993, 459

FG Sachsen - Urteil vom 17.02.1993 (2 K 72/92) - DRsp Nr. 1998/6525

FG Sachsen, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 2 K 72/92

DRsp Nr. 1998/6525

Zur Frage, inwieweit eine Akkumulationsrücklage (§ 3 Abs. 2 StÄndG [DDR]) den Gewerbeertrag mindert.

Normenkette:

GewStG (DDR) § 7 ; HGB §§ 247, 273, 281 ; StÄndGStÄndG (DDR) § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die gewerbesteuerliche Auswirkung einer Akkumulationssrücklage samt der hieraus entstehenden Folgewirkung auf die Einkommensteuerberechnung des Inhabers für das Jahr 1990.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Automobil-Zubehör. Ihr Ehemann ist Arbeitnehmer.

In ihrer Bilanz zum 30.6.1990 war eine geringfügige Rücklage ausgewiesen, die in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 auf den hälftigen Betrag von ... DM abgewertet wurde. Andere Rücklagen waren nicht gebildet.

In der Schlußbilanz zum 31.12.1990 betrug der Posten Rücklagen ... DM. Darin war ein ertragsmindernd behandelter Betrag von ... DM enthalten, der auf die Bildung einer Akkumulationsrücklage gemäß § 3 Abs. 2 Steueränderungsgesetz vom 6.3.1990 zurückging.

Das beklagte Finanzamt lehnte die Anerkennung der gewerbesteuermindernd gebildeten Rücklage bei Berechnung des Meßbetrags nach dem Gewerbeertrag und dementsprechend bei Errechnung der Gewerbesteuer ab. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.