FG Sachsen - Urteil vom 19.02.1997
1 K 42/96
Normen:
StBV § 26 Abs. 7; StBerG § 40a; StBerGDV § 6 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 1997, 833

FG Sachsen - Urteil vom 19.02.1997 (1 K 42/96) - DRsp Nr. 1998/6481

FG Sachsen, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 1 K 42/96

DRsp Nr. 1998/6481

Zur Frage, ob der Prüfling Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung (hier: Seminarprüfung für Steuerberater) hat, wenn für jedes Thema der Prüfung nur eine relativ kurze Zeit (hier: ca. 8 Minuten) zur Verfügung steht.

Normenkette:

StBV § 26 Abs. 7; StBerG § 40a; StBerGDV § 6 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Die Klägerin hat sich am 12. Januar 1996 in zweiter Wiederholung dem mündlichen Teil der Seminarprüfung gemäß der Verordnung zur Durchführung des § des Steuerberatungsgesetzes (DV § ) unterzogen. Ausweislich der Niederschrift über die Prüfung (Bl. 12-18 der Klageakte) begann diese um 13.15 Uhr und endete nach einer Pause von 13.50 Uhr bis 14.10 Uhr um 15.10 Uhr. Der beim Beklagten gebildete Seminarausschuß wertete die Prüfung als nicht bestanden; die Entscheidung wurde der Klägerin im Anschluß an die Beratung des Ausschusses bekanntgegeben. Der Ausschußvorsitzende begründete die Prüfungsentscheidung damit, daß die Klägerin erhebliche Lücken in allen abgefragten Prüfungsgebieten habe und die Prüfung nach Einschätzung aller Prüfer nicht bestanden sei. Eine Prüferin wies die Klägerin ergänzend darauf hin, diese habe -obwohl nur Grundlagenwissen gefragt gewesen sei- kaum Antworten gegeben. Hierauf kündigte die Klägerin, die nicht schlechter als die beiden Mitprüflinge gewesen sein will, Rechtsmittel an.