FG Sachsen - Urteil vom 22.01.2019
3 K 1062/18 (Kg)

FG Sachsen - Urteil vom 22.01.2019 (3 K 1062/18 (Kg)) - DRsp Nr. 2022/7508

FG Sachsen, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 3 K 1062/18 (Kg)

DRsp Nr. 2022/7508

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bezog für ihren am 2000 geborenen Sohn A Kindergeld. Am 14. Februar 2018 teilte dieser der Beklagten mit, er sei am 12. September 2017 wegen Unstimmigkeiten bei seinen Eltern ausgezogen und lebe jetzt bei seinen Großeltern. Seine Eltern hätten ihm weder Unterhalt noch Kindergeld zukommen lassen. Er würde gerne das Kindergeld beantragen, weil seine Eltern es seit seinem Auszug im September einbehalten würden.

A beantragte weiterhin am 19. März 2018 bei dem Familiengericht E Maßnahmen nach § 1666 BGB, weil er seit dem 12. September 2017 bei seinen Großeltern lebe. Eine Rückkehr sei ihm versagt worden, u.a. sei sein Zimmer ausgeräumt worden. Er beantragte, dass Regelungen zu seiner Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und des Rechts zur Beantragung öffentlicher Hilfen getroffen würden. Falls eine Pflegschaft angeordnet werde, bitte er, dass seine Großmutter X - die Beigeladene - diese übernehme. Aufgrund der Differenzen mit seinen Eltern verweigerten diese jegliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Schulsozialarbeiterin.