FG Sachsen - Urteil vom 22.02.2023
1 K 1879/18 (Kg)

FG Sachsen - Urteil vom 22.02.2023 (1 K 1879/18 (Kg)) - DRsp Nr. 2024/9363

FG Sachsen, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 1 K 1879/18 (Kg)

DRsp Nr. 2024/9363

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Sept. 2012 bis März 2013.

Der Kläger (Kl.), ein polnischer Staatsangehöriger, beantragte Kindergeld für seine im Dez. .... geborene Tochter G und seinen im Okt. .... geborenen Sohn H. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, der Ehefrau des Kl., in Polen.

Der Kl. meldete sich zum 6. Sept. 2012 mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift ........ an (Bl. 50 KG). Er meldet sich zum 24. Febr. 2013 ab (Bl. 86 KG) und zum 12. Okt. 2015 unter derselben Anschrift wieder an (Bl. 186 KG).

Laut Arbeitgeberbescheinigung der in Polen ansässigen K vom 26. Sept. 2012 war der Kläger (u.a.) ab dem 6. Sept. 2012 "bis auf weiteres" als entsandter Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt (Bl. 51 KG). Laut Arbeitgeberbescheinigung der K vom 8. April 2013 war der Kl. (u.a.) vom 6. Sept. 2012 bis zum 24. März 2013 als entsandter Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt (Bl. 77 KG). Nach den Lohnsteuerbescheinigungen für 2012 und 2013 (Bl. 79 f. KG) dauerte das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber K vom 6. Sept. 2012 bis zum 24. Febr. 2013.