FG Sachsen - Urteil vom 23.02.1995
2 K 48/94
Fundstellen:
DB 1996, 1214

FG Sachsen - Urteil vom 23.02.1995 (2 K 48/94) - DRsp Nr. 1998/6493

FG Sachsen, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 2 K 48/94

DRsp Nr. 1998/6493

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Investitionszulagenantrag für 1991 ordnungsgemäß unterschrieben und damit wirksam eingereicht wurde.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) deren Geschäftsführer laut Handelsregister-Eintragung Herr ... ist.

Beim Finanzamt ging am 28.09.1992 ein Investitionszulageantrag der Klägerin für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.01. bis 31.07.1991 ein, der im Unterschriftenfeld den Firmenstempel und mit dem Zusatz "i.V." die Namenszüge ... und ... enthielt. Im übrigen wird auf den Investitionszulageantrag Bezug genommen. Auf den Hinweis des Finanzamts, daß mangels eigenhändiger Unterschrift des gesetzlichen Vertreters - in diesem Fall des Herrn ... - der Antrag abzulehnen sei, teilte die Klägerin am 01.07.1993 bezüglich des Antrags auf Investitionszulage 1991 mit, daß die Herren ... und .. "bevollmächtigt und befugt" seien, verbindliche Erklärungen für sie abzugeben. Außerdem genehmigte sie die durch Abgabe des Antrags auf Investitionszulage abgegebene Erklärung. Am 15.07.1993 erging ein Bescheid, in dem das beklagte Finanzamt die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) mit 0,- DM festsetzte. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und nach dessen Zurückweisung Klage mit folgender Begründung: