Der Abrechnungsbescheid vom 13. April 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2015 werden dahingehend geändert, dass ein erstattungsfähiges Guthaben i.H.v. 39.900 € ausgewiesen wird.
2.Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die insolvenzrechtliche Zulässigkeit von Aufrechnungen des FA gegen eine Forderung auf Erstattung von Grunderwerbsteuer.
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