FG Sachsen - Urteil vom 28.01.1998
1 K 46/97
Normen:
AO § 364b;
Fundstellen:
EFG 1998, 799

FG Sachsen - Urteil vom 28.01.1998 (1 K 46/97) - DRsp Nr. 1998/6477

FG Sachsen, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 1 K 46/97

DRsp Nr. 1998/6477

Normenkette:

AO § 364b;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, bat den Beklagten (das Finanzamt -FA-) um Fristverlängerung zur Abgabe der Feststellungserklärung 1994 bis zum 31. Dezember 1995. Am 2. Mai 1996 kündigte das FA für den Fall der Nichtabgabe der Erklärung bis zum 20. Mai 1996 die Schätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 100.000 DM an. Am 4. Juni 1996 erließ das FA gemäß §§ 162 Abs. 1, 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen entsprechenden Schätzungsbescheid.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und kündigte das Nachreichen der Feststellungserklärung an. Nach Erinnerung durch das FA sagte die Klägerin die Abgabe der Feststellungserklärung bis spätestens 20. September 1996 zu. Durch Bescheide vom 22. Oktober 1996, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am selben Tage zugestellt, hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO 1977 auf und setzte gemäß § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eine Frist bis zum 30. November 1996 zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich die Klägerin beschwert fühlt, insbesondere der bei der Schätzung nicht berücksichtigten steuermindernden Sachverhalte.