FG Sachsen - Urteil vom 28.02.1996
1 K 181/95
Normen:
GrEStG §§ 8, 9 ;
Fundstellen:
EFG 1996, 600

FG Sachsen - Urteil vom 28.02.1996 (1 K 181/95) - DRsp Nr. 1998/6486

FG Sachsen, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 1 K 181/95

DRsp Nr. 1998/6486

Verpflichtet sich der Erwerber einer Eigentumswohnung im Kaufvertrag neben der Kaufpreiszahlung zur Zahlung einer Modernisierungsumlage, bemißt sich die Grunderwerbsteuer aus der Summe von Kaufpreis und Modernisierungsumlage.

Normenkette:

GrEStG §§ 8, 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grunderwerbsteuer nach dem Erwerb einer unrenovierten oder einer renovierten Wohnung zu bemessen ist.

Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 31. Mai 1994 von der Verkäuferin eine Eigentumswohnung. Beteiligt am Vertrag war die T, die für sich selbst und im Namen der Verkäuferin handelte. Der Kläger war früher Mieter der verkauften Wohnung. Am 10. und 24. Februar 1994 hatten Mieterberatungen stattgefunden, an denen die Verkäuferin als Eigentümerin der Wohnanlage das Kaufinteresse der Mieter sondierte. Gleichzeitig wurde ein Sanierungskonzept des Verwalters vorgestellt, wonach eine Vollsanierung des Objekts mit Kosten von 723 DM je qm Wohnfläche verbunden sein sollte. Die beabsichtigten Maßnahmen bezogen sich auf folgende Gewerke mit voraussichtlichen Kosten wie folgt:

Dach mit Dachentwässerung 37.000,-- DM Fenster 155.000,-- DM

Vollwärmedämmung 259.500,-- DM

Heizung/Warmwasserbereitung 230.000,-- DM

Schornsteinköpfe 30.000,-- DM

Wohnungseinggngstüren 17.280,-- DM

Anstrich Hausflur 5.000,-- DM

Elektroinstallation 143.120,-- DM

Sanitärinstallation 72.000,-- DM