FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.06.2017
2 K 963/13

FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.06.2017 (2 K 963/13) - DRsp Nr. 2018/1080

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 963/13

DRsp Nr. 2018/1080

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Kaufpreisanteil für den (noch vorhandenen Rest) einer Bergehalde eines ehemaligen Kupferbergbaus in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom November 2010 (UR-Nr. xxx der Notarin C in der Z) von der D zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten I das Flurstück xxx, Flur xxx der Gemarkung Z (181.766 m2) sowie die Flurstücke xxx und xxx, Flur x der Gemarkung Y (29.428 m2 und 715 m2). Ausweislich von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Kaufvertrages wurden mitverkauft "die gesamte Bergehalde F mit einem noch vorhandenen Gesamtrestvolumen von ca. 439.500 m3, bestehend aus Kalkstein mit Beimengungen von Anhydrit, Sandstein und Konglomerat in zufälliger Verteilung sowie metallarmen Kupferschiefer". Gem. § 2 des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis für den Grund und Boden 42.581,80 € betragen, wobei die Verkäuferin zur Umsatzsteuer optierte und die Klägerin gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 3 () Schuldnerin der Umsatzsteuer sein sollte. Der Kaufpreis für das abbaubare Volumen der Bergehalde, das mit ca. 439.500 m3 und 703.200 t angegeben wurde, betrug 457.080,00 € zzgl. 19 v.H. Umsatzsteuer. Hieraus errechnete sich ein Gesamtkaufpreis von 499.661,80 € netto.