FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2017
3 K 383/16
Fundstellen:
DStRE 2019, 30
EFG 2017, 1943

FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2017 (3 K 383/16) - DRsp Nr. 2017/15916

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 383/16

DRsp Nr. 2017/15916

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 23. Juli 2015 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 17. März 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2010 unter Berücksichtigung eines um € verminderten zu versteuernden Einkommens sowie unter Berücksichtigung einer um € verminderten Anrechnung ausländischer Steuern auf € und der Gewerbesteuermessbetrag für 2010 unter Berücksichtigung eines um € verminderten Gewerbeertrages auf € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand