Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Aufwendungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Kursleiterin bei der Volkshochschule tätigte die im Februar 1998 verstorbene Ehefrau des Klägers im Streitjahr 1996 Aufwendungen i.H.v. 3.291,27 DM. Wegen einer schweren Erkrankung konnte die Ehefrau des Klägers ein für 1996 geplantes Seminar und einen für 1997 geplanten Kurs nicht durchführen, Einnahmen erzielte sie nicht. Nach den Angaben des Klägers beabsichtigte seine Ehefrau, nach längerer Zeit als Hausfrau eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Tätigkeit nebenberuflich auszuüben.
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