Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2019 werden dahingehend geändert, dass die Einkommen- und die Kirchensteuer jeweils auf 0,00 € festgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Frage, wie die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs durchzuführen ist.
Die einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Daneben erhielt sie Unterhaltsleistungen (sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG). Steuerermäßigend machte die Klägerin Aufwendungen nach § 35a EStG geltend.
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