Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Arbeitslohn der mitarbeitenden Ehegattin sowie die Akkumulationsrücklage den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit den Gewerbeertrag im 2. Halbjahr 1990 mindert.
Der Kläger betrieb im Streitjahr 1990 Fachwerkstätten für Orthopädie in ....
Im Bescheid für natürliche Personen für 1990 nahm das Finanzamt gegenüber den erklärten Beträgen folgende Korrekturen vor:
Gewinn lt. G+V-Rechnung 159.063,12
+ Rücklage 50.000
+ Rückst. Gwst. 46.900 96.900,00
255.963,00
+ Ehegatten Gewinnanteil 8.305,00
264.268,12
Gewerbesteuer ./. 43.440,00
endgültiger Gewinn 220.828,00
Berechnung Gewerbesteuer
220.828
gerund. 220.800 x 5 % = 11.040
./. 180
Meßbetrag 10.860
x 400 % 43.440
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