Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 3 Nr. 66 EStG auf die Klägerin als ehemals selbständige Versicherungsvertreterin.
Die am 28.03.1946 geborene Klägerin war als selbständige, hauptberufliche Vertrauensperson für ein Versicherungsunternehmen (nachfolgend Versicherung) tätig. Zum 30.06.2009 hatte sie das Gewerbe abgemeldet.
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