FG Thüringen - Urteil vom 21.02.2019
3 K 401/18

FG Thüringen - Urteil vom 21.02.2019 (3 K 401/18) - DRsp Nr. 2019/14549

FG Thüringen, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 401/18

DRsp Nr. 2019/14549

Tatbestand

Streitig ist, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) gezahlter und später zurückerstatteter Betrag nach § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen ist.

Der Kläger gab am 23.12.2004 vorsorglich eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG zur Einkommensteuer 2001 ab, in der er neben Kapitalerträgen aus den Jahren 1998 bis 2001 von 34.105 € auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien der Fa. A AG in 2001 nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2.299.881 € als Einnahmen im Sinne des § 1 StraBEG meldete. Der Kläger leistete (der Rechtsauffassung des Beklagten vorsorglich folgend) eine Strafbefreiungsabgabe (25 %) in Höhe von insgesamt 583.497 €.

Mit Schreiben vom 20.01.2005 legte der Kläger Einspruch gegen die strafbefreiende Erklärung ein, mit der Begründung, dass die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 % nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung verfassungswidrig sei. Die vom Beklagten geforderte Strafbefreiungsabgabe sei also rechtswidrig. Die Erträge des Klägers seien zum ganz wesentlichen Teil darum auch ohne Rechtsgrund gezahlt.

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