FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2019
3 K 309/19
Fundstellen:
DStRE 2020, 1311

FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2019 (3 K 309/19) - DRsp Nr. 2020/7970

FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 309/19

DRsp Nr. 2020/7970

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger durch rechtliche Beratungen im Internet umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht hat. Streitig sind dabei insbesondere der Ort der sonstigen Leistung und die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Onlinedienstleistungen (Online-Rechtsberatung).

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Er betreibt zwei Anwaltskanzleien in A und B. Neben Beratungsleistungen vor Ort erbrachte der Kläger in den Streitjahren auch rechtliche Beratungen im Internet.

Der Kläger war in den Streitjahren seit seiner Registrierung Ende 2009 über den Onlineanbieter JustAnswer mit Sitz in San Francisco/USA (Drittland) gegenüber Dritten rechtlich beratend tätig. Der Onlineanbieter betreibt die Internetseite JustAnswer.de, über die die Kommunikation zwischen dem Kläger als dem rechtsberatenden Anwalt und dem Dritten (Kunden) erfolgte.