FG Thüringen - Urteil vom 25.09.2018
3 K 233/18

FG Thüringen - Urteil vom 25.09.2018 (3 K 233/18) - DRsp Nr. 2019/14335

FG Thüringen, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 K 233/18

DRsp Nr. 2019/14335

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 des EStG zu qualifizieren ist und damit höhere Aufwendungen als die Entfernungspauschale geltend gemacht werden können.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er arbeitet seit 1991 bei einem großen SB Warenhaus in A als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären "Acht-Stunden-Arbeitstag" hat. Im Streitzeitraum wohnte der Kläger in B in der Nähe von A. Er musste jeden Arbeitstag pendeln.

Seit 2007 kann der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale.

Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten in Höhe von 6.498,00 € an, die er als Werbungskosten geltend machte. Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 24.07.2017 nur die Pauschale von 30 Cent an, die wegen der kurzen Entfernung dazu führte, dass der Beklagte nur den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 € berücksichtigte.