FG Thüringen - Urteil vom 27.08.1998
II 198/97
Fundstellen:
EFG 1999, 578
Vorinstanzen:
Nichtzulassungsbeschwerde BFH - III B 17/99 -,

FG Thüringen - Urteil vom 27.08.1998 (II 198/97) - DRsp Nr. 1999/5936

FG Thüringen, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen II 198/97

DRsp Nr. 1999/5936

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Bezeichnung "Ladeneinrichtung" den Investitionsgegenstand ausreichend bezeichnet und ob für eine Ladeneinrichtung Investitionszulage gewährt werden kann.

Der Kläger betreibt in gemieteten Räumen in ... eine Bäckerei. Der Mietvertrag vom 7. November 1994 ist auf die Dauer von zehn Jahren (vom 31. Januar 1995 bis zum 31. Januar 2005) abgeschlossen. Dem Kläger steht nach Abschluß der festen Mietzeit eine zweimalige Option auf Verlängerung der Mietzeit von jeweils fünf Jahren zu. Auf den bei den Gerichtsakten befindlichen Mietvertrag wird im übrigen Bezug genommen. Der Kläger baute in den gemieteten Räumen eine komplette Verkaufsthekenanlage mit Wandregalsystem im Verkaufsbereich und einer darüber angebrachten Holzpaneeldecke mit integriertem Beleuchtungssystem und im Kundenbereich einen Stehimbiss mit im Boden verschraubten Stehtischen, mit an den Wänden angebrachten "Holzessregalen" und der entsprechenden Dekoration mit Spiegeln und modernen Leuchten ein. Auf die vom Kläger eingereichten Fotos wird Bezug genommen.

Mit Antrag auf Investitionszulage nach den Investitionszulagengesetz für das Kalenderjahr 1995, eingegangen beim Finanzamt ... am 26. Juli 1996, beantragte der Kläger unter anderem für die vorgenannten Umbaumaßnahmen unter den laufenden Nummern 7a und 8a Investitionszulage:

1 ....