FG Thüringen - Urteil vom 28.02.2019
1 K 498/17

FG Thüringen - Urteil vom 28.02.2019 (1 K 498/17) - DRsp Nr. 2019/14550

FG Thüringen, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 1 K 498/17

DRsp Nr. 2019/14550

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer des Kalenderjahres 2015 über die Frage, ob 177 Fahrten des Klägers zum Arbeitssitz seines Arbeitgebers nach Reisekostengrundsätzen oder mit der Entfernungspauschale zu bewerten sind.

Der Kläger ist als Elektroinstallateur bei dem Unternehmen A in B beschäftigt. Ausweislich seines Arbeitsvertrages (Bl. 20 der Gerichtsakte) ist sein Arbeitsort "der Sitz des Betriebes sowie alle Baustellen des Arbeitgebers". Weitere Zuordnungen zu einer Tätigkeitsstätte enthält der Arbeitsvertrag nicht.

Der Kläger war im gesamten Streitjahr 2015 auf einer Fernbaustelle tätig (C). Der Kläger hat insoweit eine "Bestätigung über durchgeführte Dienstreisen" seines Arbeitgebers vom 7. Juli 2016 vorgelegt (Bl. 22 der GA). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger an 177 Tagen mit seinem eigenen Pkw zunächst den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht hat, um von dort aus mit einem Firmenfahrzeug zu der auswärtigen Baustelle zu fahren. Er ist an weiteren 25 Tagen mit seinem privaten Pkw direkt zu der Baustelle gefahren. In der Bestätigung des Arbeitgebers sind die gefahrenen Gesamtkilometer für das Kalenderjahr 2015 mit 5.840 km angegeben.