BFH - Urteil vom 14.03.2006
VIII R 45/03
Normen:
FGO § 110 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1448
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1271/99

FG-Urteil; Rechtskraft

BFH, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen VIII R 45/03

DRsp Nr. 2006/19217

FG-Urteil; Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile entfalten nur insoweit Bindungswirkung, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Für den Umfang der Bindungswirkung kommt es allein darauf an, worüber das FG tatsächlich entschieden hat.

Normenkette:

FGO § 110 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1985 bis 1987. Der Kläger war in den Streitjahren u.a. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nach einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte, das für die Besteuerung der Kläger zuständige Finanzamt (FA), verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu Gunsten des Klägers an und änderte die Einkommensteuerbescheide für 1985 bis 1987 entsprechend. Dagegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage.

Die GmbH erreichte im Einspruchsverfahren die teilweise und nach Klageerhebung --im Wege der außergerichtlichen Verständigung-- auch die vollständige Rückgängigmachung der vGA und nahm ihre Klage anschließend zurück.