Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilweise Unrichtigkeiten und Unschärfen im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils rügen, hätte dies mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Finanzgericht (FG) geltend gemacht werden müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273, m.w.N.).
2. Die Kläger haben einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder benannt noch hinreichend begründet.
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