BFH - Beschluss vom 04.06.2003
IX B 29/03
Normen:
FGO §§ 108 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1212

FG-Urteil, Unrichtigkeit im Tatbestand

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen IX B 29/03

DRsp Nr. 2003/10005

FG-Urteil, Unrichtigkeit im Tatbestand

Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils können nur mit einem Antrag auf Tatbestandberichtigung nach § 108 FGO geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO §§ 108 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilweise Unrichtigkeiten und Unschärfen im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils rügen, hätte dies mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Finanzgericht (FG) geltend gemacht werden müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273, m.w.N.).

2. Die Kläger haben einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder benannt noch hinreichend begründet.