I. Mit Schriftsatz vom 29. September 2006 verkündete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Verfahren 6 K 1927/06 vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1999 bis 2001 sowie Erlass der Umsatzsteuer 1999 bis 2001 der Steuerberaterin R den Streit, weil er im Falle des Unterliegens Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen wollte. Das FG deutete die Streitverkündung, weil diese in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen sei, in einen Antrag auf Beiladung um und lehnte den Antrag ab, weil keine rechtlichen Interessen "nach den Steuergesetzen" berührt seien --wie gemäß § 60 Abs. 1 FGO erforderlich--.
Hiergegen erhob die Klägerin Gegenvorstellung. Darüber hinaus beantragte sie hilfsweise, die Gegenvorstellung im Falle der Nichtabhilfe als Beschwerde zu behandeln. Die Klägerin macht geltend, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil das FG die Streitverkündung nicht in einen Antrag auf Beiladung habe umdeuten dürfen, ohne sie, die Klägerin, vorher hierzu zu hören.
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