BFH - Beschluss vom 23.07.2003
VII B 188/03
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1595

FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

BFH, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen VII B 188/03

DRsp Nr. 2003/13689

FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die diesbezügliche Rspr. bestehen nicht.3. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise zur Einsicht in dessen Geschäftsräume überlassen werden können, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ihm die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei zu übersenden.

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) teilte der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten mit, dass von einer Übersendung der Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten regelmäßig abzusehen sei. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, die Akten zur Einsicht dem für ihn örtlich zuständigen Amtsgericht zu übersenden.