I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ihm die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei zu übersenden.
Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) teilte der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten mit, dass von einer Übersendung der Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten regelmäßig abzusehen sei. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, die Akten zur Einsicht dem für ihn örtlich zuständigen Amtsgericht zu übersenden.
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