FG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2003
III 286/01
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 599
EFG 2004, 671

FGO: Klagenverbindung

FG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen III 286/01

DRsp Nr. 2003/17262

FGO : Klagenverbindung

Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass sie - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte der Kläger mit allen (atypisch) stillen Gesellschaftern (hier des Vertragstyps "S" der H. AG) als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht mit den jeweils begehrten Verlustzuweisungen gesondert und einheitlich festzustellen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ;

Tatbestand:

A. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist streitig, ob die Verbindung der Klageverfahren notwendig ist wegen einer mit den Klagen angestrebten gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die H. AG (HAG) und stille Gesellschafter. Materiell begehren die Kläger die Anerkennung von Verlustzuweisungen für mitunternehmerisch atypisch stille Beteiligungen.

Entscheidungsgründe:

B. Die zulässigen Klagen sind notwendig miteinander zu verbinden.