Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 90a Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) kann gegen Gerichtsbescheide nicht mehr Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sondern nur noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
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