FG Hamburg - Urteil vom 18.08.2014
3 K 11/14
Normen:
FGO § 56;

FGO: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax

FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2014 - Aktenzeichen 3 K 11/14

DRsp Nr. 2014/15349

FGO : Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Ein Prozessbevollmächtigter genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax nicht bereits dann, wenn er seine Angestellten anweist, das Sendeprotokoll dahingehend zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an die zuvor aufgeschriebene und zumeist in das Schriftstück entsprechend eingefügte Nummer versandt wurde. Zusätzlich bedarf es der Anweisung, die im Sendeprotokoll aufgeführte Nummer - z. B. anhand eines geeigneten Verzeichnisses bzw. den Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung - mit derjenigen des Empfängers nochmals abzugleichen.

Normenkette:

FGO § 56;

Tatbestand:

I.