I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Verlusts aus atypisch stiller Beteiligung als Mitunternehmer an der A ...-AG (A) und Still. Gegenstand der Zwischenentscheidung ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Ausschlussfrist für die Einreichung einer Prozessvollmacht.
Auf Anregung des Beklagten (des Finanzamts -FA-) hat das Finanzgericht (FG) am 2. Mai 2002 eine Ausschlussfrist zur Einreichung einer Original-Prozessvollmacht bis zum 31. Mai 2002 gesetzt (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 8 ff).
Zuvor war am 25. Oktober 2001 nur zu der Sache "III 530/01" wegen "1994" eine Prozessvollmacht vom 12. April 2001 in Kopie eingereicht worden (FG-A Bl. 7 f).
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