Der Antrag vom 22. Juli 2013 auf Prozesskostenhilfe wird gemäß § 142 FGO i. V. m. §§ 114 ff., 117, 127 ZPO abgelehnt, nachdem er binnen der am 1. Oktober bis 4. November 2013 gemäß § 79b FGO gesetzten Ausschlussfrist nicht begründet und keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht worden ist. Mangels gemäß § 65 FGO fristgerechter Bezeichnung des Klagebegehrens ist im Übrigen die Klage bereits gemäß § 79a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 FGO durch den Berichterstatter mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2013 abgewiesen worden, der gemäß § 90a Abs. 3 FGO inzwischen als rechtskräftiges Urteil gilt.
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