FG Hamburg - Beschluss vom 18.06.2012
3 KO 209/11
Normen:
BRAGO § 28; FGO § 139 Abs. 1; FGO § 149 Abs. 2; FGO § 155 Satz 1; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1;

FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

FG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 3 KO 209/11

DRsp Nr. 2012/16495

FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

1. Die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, weil der auswärtige Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie und/oder besondere zur Fallbearbeitung notwendige Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet verfügt, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten abheben. 2. Diese Frage der Vergleichbarkeit ist aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten.

Normenkette:

BRAGO § 28; FGO § 139 Abs. 1; FGO § 149 Abs. 2; FGO § 155 Satz 1; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

A.

Nach teilweisem Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Erinnerungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder) ihres Prozessbevollmächtigten geltend, der seinen Sitz weder am Ort des Finanzgerichtes noch an dem mit dem Gerichtsort identischen Sitz der Klägerin unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort").

I.