A.
Nach teilweisem Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Erinnerungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder) ihres Prozessbevollmächtigten geltend, der seinen Sitz weder am Ort des Finanzgerichtes noch an dem mit dem Gerichtsort identischen Sitz der Klägerin unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort").
I.
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