FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2009
5 K 1041/05 B
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1;

Fiktion der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auch bei tatsächlich früherem Zugang; Behauptung eines unrichtigen Bescheiddatums

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 1041/05 B

DRsp Nr. 2010/11605

Fiktion der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auch bei tatsächlich früherem Zugang; Behauptung eines unrichtigen Bescheiddatums

1. Wurde ein Grundlagenbescheid durch einfachen Brief bekanntgegeben, beginnt die Zweijahresfrist i. S. v. § 171 Abs. 10 S. 1 AO gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann erst am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, wenn der Bescheid dem Adressaten tatsächlich schon vor Ablauf von drei Tagen zugegangen ist. 2. Behauptet der Steuerpflichtige, der Bescheid sei schon vor dem im Bescheid maschinell ausgrdruckten Datum zur Post gegeben worden, muss er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen substantiieren. Es ist auch dann von einer Aufgabe zur Post an dem Tag auszugehen, den der Bescheid als Erlassdatum ausweist, wenn sich zwar in der Feststellungsakte kein Vermerk über die Aufgabe des Bescheids zur Post findet, wenn aber nach den ganzen bei der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der üblichen örtlichen Postlaufzeit zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das auf dem Bescheid maschinell ausgedruckte Datum mit dem Tag der Aufgabe zur Post übereinstimmt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: