Fiktion der fristgerechten Antragstellung von Stromsteuervergütung bei gewährter Wiedereinsetzung
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 107/06
DRsp Nr. 2007/6235
Fiktion der fristgerechten Antragstellung von Stromsteuervergütung bei gewährter Wiedereinsetzung
1. Ist die Frist nach § 18StromStV für einen Vergütungsantrag nach § 10StromStG versäumt worden, kann Wiedereinsetzung nach § 110AO gewährt werden.2. Tritt an dem Tag, an dem die Frist des § 18StromStG abläuft, Festsetzungsverjährung nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1AO ein, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3AO gehemmt, wenn hinsichtlich der Antragsfrist des § 18StromStV Wiedereinsetzung gewährt wird. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die Festsetzungsfrist nicht in Betracht, allerdings löst die gewährte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist die Fiktion der fristgerechten Antragstellung aus. Damit gilt der Antrag konsequenterweise zugleich als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, so dass Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3AO eintritt.3. Auch ein gemäß § 47AO kraft Gesetzes erloschener Anspruch kann wieder aufleben.