BAG - Urteil vom 09.02.2023
7 AZR 266/22
Normen:
BGB § 625; BUrlG § 8;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 15 Nr. 10
ArbRB 2023, 196
BB 2023, 1203
BB 2023, 1267
DB 2023, 2634
EzA-SD 2023, 6
NJW 2023, 1901
NZA 2023, 770
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 19/21
ArbG Hamburg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 521/20

Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Fortsetzung der Beschäftigung nach Ablauf der BefristungKeine Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Urlaubsgewährung nach Ablauf der BefristungVerhältnis zwischen § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. und § 625 BGB

BAG, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 266/22

DRsp Nr. 2023/6240

Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Fortsetzung der Beschäftigung nach Ablauf der Befristung Keine Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Urlaubsgewährung nach Ablauf der Befristung Verhältnis zwischen § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. und § 625 BGB

Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (seit dem 1. August 2022 § 15 Abs. 6 TzBfG) nicht erfüllt. Orientierungssätze: 1. Nach § 15 Abs. 5 TzBfG aF gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG aF erfordert, dass der Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführt (Rn. 19 f.).