LAG Hamburg, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 19/21
ArbG Hamburg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 521/20
Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Fortsetzung der Beschäftigung nach Ablauf der BefristungKeine Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Urlaubsgewährung nach Ablauf der BefristungVerhältnis zwischen § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. und § 625 BGB
BAG, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 266/22
DRsp Nr. 2023/6240
Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Fortsetzung der Beschäftigung nach Ablauf der BefristungKeine Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Urlaubsgewährung nach Ablauf der BefristungVerhältnis zwischen § 15 Abs. 5TzBfG a.F. und § 625BGB
Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist der Tatbestand des § 15 Abs. 5TzBfG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (seit dem 1. August 2022 § 15 Abs. 6TzBfG) nicht erfüllt.Orientierungssätze:1. Nach § 15 Abs. 5TzBfG aF gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5TzBfG aF erfordert, dass der Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführt (Rn. 19 f.).
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