LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2022
L 13 R 480/21
Normen:
SGB X § 44; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 5 S. 2; AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 2; 2. DB ZAVO-technInt (DDR) § 1 Abs. 1; 2. DB ZAVO-technInt (DDR) § 1 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 299/20

Fiktive Einbeziehung einer Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR bei der RentenberechnungEingruppierung eines Volkseigenen Betriebs bezüglich der RentenberechnungBerücksichtigung der Jahresendprämie gemäß § 6 AAÜGZusatzversorgungsträger bezüglich der Altersversorgung in der ehemaligen DDR

LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen L 13 R 480/21

DRsp Nr. 2023/10862

Fiktive Einbeziehung einer Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR bei der Rentenberechnung Eingruppierung eines Volkseigenen Betriebs bezüglich der Rentenberechnung Berücksichtigung der Jahresendprämie gemäß § 6 AAÜG Zusatzversorgungsträger bezüglich der Altersversorgung in der ehemaligen DDR

1. Eine fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfolgt nicht, wenn die betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30.06.1990 nicht erfüllt waren.2. Bei dem Volkseigenen Betrieb Bergmann Borsig Stammbetrieb Kombinat Kraftwerksanlagen handelte es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nach § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) oder um einen als Konstruktionsbüro oder als Vereinigung Volkseigener Betriebe nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb. Hauptzweck war nicht die Produktionsdurchführung, sondern die Planung und Konzeption von Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen im Sinne eines General- bzw. Hauptauftragnehmers; überdies würde es an dem Erfordernis einer massenhaften Produktion fehlen.