Streitig ist, ob die Kläger gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz ErbStG nur die Hälfte oder ihren gesamten (1/4-)Erbanteil nach der für das Verhältnis zu ihrem (vorverstorbenen) Onkel geltenden Steuerklasse II zu versteuern haben.
Der im Dezember 1986 (vor-)verstorbene Onkel der Kläger, Herr C, hatte mit seiner im März 2004 (nach-)verstorbenen Ehefrau, Frau C- der Erblasserin - unter dem 25. Oktober 1983 einen notariellen Erbvertrag (Urk.-Nr. ... des in der Stadt L ansässigen Notars Dr. S) geschlossen, in dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben des Erstversterbenden von ihnen berufen und hinsichtlich der Erbfolge nach dem Tod des Längstlebenden in Teil II der Vertragsurkunde weiter verfügt hatten:
"Der Zuletztversterbende von uns setzt zu seinen Erben ein:
1. Herrn F (Bruder des ... Herrn C), ... zu 3/6 Anteil;
Ersatzerben sind dessen Kinder:
1. Frau T, ...
2. Herr X, ...
zu gleichen Teilen;
2. die Cousinen der ... Frau C:
1. Frau L, ..., zu 1/6 Anteil,
Ersatzerben sind deren Kinder: ... zu gleichen Teilen
2. Frau H, ..., zu 1/6 Anteil,
Ersatzerben ist deren Sohn: ...
3. Frau G, ..., zu 1/6 Anteil,
Ersatzerbe ist deren Tochter: ..."
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|