FG Münster - 15 K 1114/99 F, EW - 11.11.2008 (EFG 2009, 309),
Fiktive Steuerpflicht von Betriebsstätteneinkünften als Voraussetzung für dieAnwendbarkeit der Umschaltklauseln des § 20 Abs. 2 und 3 Missbrauchsbekämpfungsgesetz (AStG); Eine Besteuerung nach §§ 7 ff. AStG als Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit; Schlussurteil Columbus Container Services: § 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 7 ff. AStG a.F. verstößt gegen Gemeinschaftsrecht
BFH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen I R 114/08
DRsp Nr. 2010/433
Fiktive Steuerpflicht von Betriebsstätteneinkünften als Voraussetzung für dieAnwendbarkeit der Umschaltklauseln des § 20 Abs. 2 und 3 Missbrauchsbekämpfungsgesetz (AStG); Eine Besteuerung nach §§ 7 ff. AStG als Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit; Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 7 ff. AStG a.F. verstößt gegen Gemeinschaftsrecht
1. Die sog. Umschaltklauseln des § 20 Abs. 2 und 3AStG i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 setzen die fiktive Steuerpflicht der Betriebsstätteneinkünfte nach Maßgabe der §§ 7 ff. AStG voraus. Eine solche ist nicht gegeben, soweit eine Besteuerung nach §§ 7 ff. AStG gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten verstößt.2. Die §§ 7 ff. AStG i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 verstoßen gegen die in Art. 43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit (Anschluss an die Urteile des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05 "Columbus Container Services", Slg. 2007, I-10451, und vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadbury Schweppes", Slg. 2006, I-7995).