VG Stuttgart - Beschluss vom 28.10.2021
A 5 K 2984/21
Normen:
VV RVG Nr. 3104;

Fiktive Terminsgebühr; Gerichtsbescheid; Vollständiges Obsiegen

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen A 5 K 2984/21

DRsp Nr. 2022/199

Fiktive Terminsgebühr; Gerichtsbescheid; Vollständiges Obsiegen

1. Die abstrakte Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung genügt, um eine fiktive Terminsgebühr nach dem RVG auszulösen. Eines im Einzelfall statthaften Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. 2. Nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides ist eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO unzulässig war.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Juni 2020 - A 5 K 2329/20 - wird abgeändert. Die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1076,95 € festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

VV RVG Nr. 3104;

Gründe: