Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über die Änderungsmöglichkeit der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG; Feststellung des steuerlichen Einlagekontos) zum 31.12. der Jahre 2006-2014 (Streitjahre).
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. August 2001 gegründet. In den Streitjahren firmierte sie als O GmbH. Geschäftsführer war in den Streitjahren der Gesellschafter KS, ab 10.01.2008 daneben FS. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin lag u.a. im Bereich ....
In den Bilanzen bildete die Klägerin eine Kapitalrücklage, die sich wie folgt entwickelte:
Bilanzstichtag | Kapitalrücklage in Euro |
31.12.2005 | 30.000 |
31.12.2006 | 55.000 |
31.12.2007 | 105.000 |
31.12.2008 | 5.792.967 |
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