BFH - Beschluss vom 04.06.2024
VIII B 121/22
Normen:
AO § 152 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 1494
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 212/20

Finanzbehördliche Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Verinbarkeit des § 152 Abs. 2 der AO mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK

BFH, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VIII B 121/22

DRsp Nr. 2024/8125

Finanzbehördliche Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Verinbarkeit des § 152 Abs. 2 der AO mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK

§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2022 - 4 K 212/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorliegen beziehungsweise nicht in der gebotenen Form geltend gemacht werden.

1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).