Die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 vom 07.03.2007, die Umsatzsteuerbescheide 2001 vom 18.04.2007, 2002 vom 17.04.2007 und 2003 - 2004 vom 07.03.2007, die Gewerbesteuermessbescheide zur Steuer-Nr. XXX/XXXX/1538 für 2001 und 2002 und zur Steuer-Nr. XXX/XXXX/1527 für 2002 und 2004 jeweils vom 07.03.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2007 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe bis zur rechtskräftigen Entscheidung in Hauptsacheverfahren
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Berechnung der von der Vollziehung ausgesetzten Steuern und Steuermessbeträge wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob der Antragsgegner zu Recht die Buchführung des Antragstellers als nicht ordnungsgemäß angesehen hat und berechtigt war, Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Der Antragsteller betrieb im Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 drei Trinkhallen und war zusätzlich als Alleinunterhalter tätig.
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